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   RG, 11.03.1929 - I 1257/28   

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https://dejure.org/1929,259
RG, 11.03.1929 - I 1257/28 (https://dejure.org/1929,259)
RG, Entscheidung vom 11.03.1929 - I 1257/28 (https://dejure.org/1929,259)
RG, Entscheidung vom 11. März 1929 - I 1257/28 (https://dejure.org/1929,259)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Strafbarkeit eines der VO. vom 13. Januar 1919 zuwiderlaufenden Waffenbesitzes mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 12. April 1928 weggefallen? 2. Zurückverweisung einer beim Schwurgericht anhängig gewesenen Sache an das erweiterte Schöffengericht (§ 354 Abs. 3 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 63, 71
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 09.03.1954 - 3 StR 12/54
    Schon beim Schußwaffengesetz von 1928 hatte das Reichsgericht (RGSt 63, 71) es als eine geänderte Auffassung von der Zweckmäßigkeit einer Strafvorschrift bezeichnet, wenn der Gesetzgeber ein Verbot aufhebt, weil es nicht durchsetzbar erscheint und daher der Achtung vor dem Gesetz überhaupt abträglich ist.
  • BGH, 19.01.1960 - 1 StR 680/59

    Rechtsmittel

    Da der Grund für die bisherige Zuständigkeit der Strafkammer (§§ 74 Abs. 1, 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) offensichtlich weggefallen ist, nachdem der Angeklagte in den übrigen Fällen freigesprochen wurde und das Urteil insoweit rechtskräftig ist, wird die Rache zur neuen Verhandlung und Entscheidung entsprechend der Vorschrift des § 354 Abs. 3 StPO an das örtlich zuständige Amtsgericht - Einzelrichter - zurückverwiesen (vgl. §§ 24, 25 Nr. 2 c GVG; RGSt 63, 71; 72; BGH 2 StR 863/52 vom 23. Januar 1953, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1953, 273, 274 [BGH 23.01.1953 - 2 StR 863/52] und BGH 1 StR 243/57 vom 24. September 1957).
  • BGH, 24.09.1957 - 1 StR 243/57

    Rechtsmittel

    Insoweit ist das Urteil daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, und zwar, da der Grund für die bisherige Zuständigkeit des Schwurgerichts (vgl. § 80 GVG) wegen der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens gegen den wegen versuchten Totschlags verurteilten früheren Angeklagten K. nunmehr weggefallen ist, entsprechend der Kannvorschrift des § 354 Abs. 3 StPO an das örtlich zuständige Amtsgericht - Einzelrichter - (vgl. §§ 24, 25 Nr. 2 c GVG; RGSt 63, 71, 72; BGH 2 StR 863/52 vom 23. Januar 1953 und 5 StR 391/53 vom 24. November 1953, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 273 und 1954, 152).
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